Anmeldung

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeines
Die Fahrausbildung wird entsprechend der hierfür geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt.

Sie umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht und wird aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages vorgenommen.

Ausbildungsentgelt
Das im Ausbildungsvertrag zu vereinbarende Entgelt hat den durch Aushang in der Fahrschule
bekanntgegeben Preisen zu entsprechen. Werden diese geändert, so bleiben Preisänderungen vorbehalten
für Leistungen, die nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluss erbracht werden.

Mit dem Grundbetrag sind abgegolten die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die
Erteilung des theoretischen Unterrichts.

Mit der Vergütung für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer sind abgegolten die Kosten für das Lehrfahrzeug
einschl. Versicherungen sowie der praktische Fahrunterricht.

Mit dem Betrag für die Vorstellung zur Prüfung sind abgegolten die einmalige theoretische und praktische
Prüfungsvorstellung einschl. Prüfungsfahrt.

Fälligkeit der Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart, wird fällig
– der Grundbetrag mit Abschluss des Ausbildungsvertrages,
– das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, sofern nicht anders vereinbart.
– der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung (zusammen mit etwaigen verauslagten amtlichen Gebühren) vor der Prüfung.

Wird das fällige Entgelt nicht gezahlt, so kann die Fahrschule eine Fortsetzung der Ausbildung wie auch die Anmeldung und

Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Kündigung des Ausbildungsvertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule in den nachstehend genannten Fällen, gekündigt werden:
1. Innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss hat der Fahrschüler nach Aufforderung noch nicht mit
der Ausbildung begonnen.
2. Der Fahrschüler unterbricht die bereits begonnene Ausbildung ohne triftigen Grund länger als 3 Monate.
3. Nach dreimaligem Nichtbestehen der Fahrerlaubnisprüfung durch den Fahrschüler.
4. Der Fahrschüler verstößt wiederholt grob gegen Anordnungen des Fahrlehrers.

Erstattung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf Erstattung aller für den Fahrschüler verauslagten Gebühren sowie auf das Entgelt für die bereits geleisteten Fahrstunden.
Weiterhin kann die Fahrschule bei Kündigung folgende Entgelte erheben:
– Bis zu 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Ausbildungsbeginn ausgesprochen wird.
– Bis zu 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von 4 Wochen nach Ausbildungsbeginn ausgesprochen wird.
– Den vollen Grundbetrag, wenn die Kündigung später als 4 Wochen nach Ausbildungsbeginn oder nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages ausgesprochen wird.

Versäumnisse
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten, oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der
Fahrschüler nicht länger zu warten. Er kann vielmehr verlangen, die Fahrstunde zu einem anderen Zeitpunkt nachzuholen.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten, so geht die Ausbildungszeit zu seinen Lasten.
Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die Fahrschule kann in diesem Fall das Entgelt für die ausgefallene Fahrstunde verlangen.
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrnehmen, so ist die Fahrschule hiervon unverzüglich zu
unterrichten, spätestens jedoch bis 48 Stunden vor dem Termin. Bei späterer Absage ist eine Ausfallentschädigung bis zur
Höhe des Fahrstundenentgeltes zu zahlen.
Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, so hat er das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und evtl. für ihn
verauslagten Gebühren zu zahlen, es sei denn, es trifft ihn kein Verschulden.

Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler darf am Unterricht nicht teilnehmen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln steht.
Bestehen Zweifel an der Fahrtüchtigkeit, wird der praktische Unterricht nicht durchgeführt. Der Fahrschüler hat in diesen
Fällen das volle Entgelt zu bezahlen.

Versicherung
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Lehrfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials
verpflichtet. Er hat für durch ihn verschuldete Schäden aufzukommen, soweit keine Deckung durch eine entsprechende
Versicherung besteht.
Während der Ausbildungs- und Prüfungsfahrten ist der Fahrschüler im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht seitens der
Fahrschule versichert. Dies gilt nicht, wenn auf einem nicht von der Fahrschule gestellten Fahrzeug gefahren wird.

Abschluss der Ausbildung
Der Fahrlehrer darf nach § 6 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung die Ausbildung erst dann abschließen, wenn er überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers. Sie ist für beide Teile verbindlich.
Kann der Fahrschüler den Prüfungstermin (z.B. infolge von Krankheit) nicht wahrnehmen, so hat er die Fahrschule hiervon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule. Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ist dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand, auch für ein evtl. Mahnverfahren.

Fahr- und Betriebsordnung
Aus Sicherheitsgründen ist dem Fahrschüler während der praktischen Ausbildung das Rauchen untersagt.
Lehrfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Verliert der Fahrschule als Kraftradfahrer die Verbindung zum Fahrlehrer, so muss er sogleich anhalten, den Motor abstellen und auf die Rückkehr des Fahrlehrers warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu informieren.